Vorliegend beträgt der verursachte Schaden und damit der Deliktsbetrag im Februar 2014 CHF 490.00 und ist klar im untersten Bereich anzusiedeln. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugte hier noch nicht von einer erheblich kriminellen Energie: Er bestellte am 5. Februar 2014 auf seinen Namen Ware im Umfang von CHF 490.00 im Wissen, dass der Kauf auf Rechnung möglich ist und er die bestellte Ware nie bezahlen wird. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was indessen tatbestandsimmanent ist. Ferner wäre die Tat ohne Zweifel zu vermeiden gewesen;