147 Abs. 1 StGB). Da die bereits abgeurteilte Veruntreuung mit einem Betrag von CHF 53'500.00 den höchsten Deliktsbetrag dieser drei Delikte aufweist und damit (bei gleichem Strafrahmen) als konkret schwerste Straftat gilt, bildet die rechtskräftige Grundstrafe die Einsatzstrafe. In einem weiteren Schritt ist die Strafe sowohl für den Betrug wie auch den Versuch dazu zu bemessen, zu benennen und anschliessend zu bestimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der einzelnen zusätzlichen neuen Strafen die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe ergeben zusammen die Gesamtstrafe.