26 urteilenden Delikten handelt es sich um den einfachen Betrug, begangen im Februar 2014 sowie um versuchten Betrug, mehrfach begangen von Januar bis Februar 2014. Sowohl für den Tatbestand der Veruntreuung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wie auch für den Tatbestand des einfachen Betrugs lautet die abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB).