17. Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2016 17.1 Methodik und Strafrahmen Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2016 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 541).