49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2014 – begangen hat, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe bestimmt.