Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bloss von einer IV-Rente lebt, die – wie er richtig ausführte – nicht pfändbar ist, so dass eine Geldstrafe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollziehbar wäre. Da es sich bei der rechtskräftigen Vorstrafe ebenfalls um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe.