16. Strafart und Vorgehen im konkreten Fall Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem ergangenen Ersturteil vom 25. November 2014 bzw. 2. Juni 2016 sowie auch während laufenden Strafverfahrens munter weiter delinquierte, erweist sich bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bloss von einer IV-Rente lebt, die – wie er richtig ausführte – nicht pfändbar ist, so dass eine Geldstrafe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollziehbar wäre.