f. der erstin- 24 stanzlichen Urteilsbegründung). Richtigerweise erkannte die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung vom 6. März 2020 denn auch, dass die ausgesprochene Strafe teilweise als Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden müssen, zumal am 25. November 2014 erstinstanzlich durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland bzw. am 2. Juni 2016 durch das Obergericht des Kantons Bern ein Urteil hinsichtlich anderweitiger Delikte über den Beschuldigten erging, welches rechtskräftig ist (pag. 747, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;