Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 16), kommt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Frage, womit sich das neue Recht im Ergebnis nicht als das mildere erweist und somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist.