diese vermögen jedoch an der Gesamtbetrachtung, welche verdeutlicht, dass der Beschuldigte überwiegend Bestellungen von mehr als CHF 700.00 tätigte, nichts ändern. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis am 25. Mai 2017 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 87‘565.65, objektiv und subjektiv erfüllt. Für den Februar 2014 ist hingegen lediglich von einfachem Betrug auszugehen (Deliktsbetrag CHF 490.00; betreffend den Deliktsbetrag für den versuchten Betrug im Zeitraum von Januar bis Februar 2014 vgl. Ziff. 12 hiervor).