Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Erst ab Juni 2014 tätigte der Beschuldigte im Schnitt monatlich Bestellungen im Umfang von CHF 700.00 und mehr, so dass hier von einem (Neben-)Erwerbseinkommen auszugehen ist. Zwar gab es auch im Zeitraum von Juni 2014 bis Mai 2017 vermehrt Unterbrüche; diese vermögen jedoch an der Gesamtbetrachtung, welche verdeutlicht, dass der Beschuldigte überwiegend Bestellungen von mehr als CHF 700.00 tätigte, nichts ändern.