Im vorliegenden Fall ergibt dies – zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben monatlich eine IV-Rente von CHF 2'800.00 bezieht – einen Betrag von CHF 700.00. Nach Würdigung der Forderungsaufstellung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, Gewerbsmässigkeit sei erst ab Juni 2014 anzunehmen, zumal der Beschuldigte vorgängig nur in den Monaten Januar und Februar Bestellungen getätigt habe, welche jedoch die Voraussetzungen für die Gewerbsmässigkeit nicht erfüllten (pag. 735 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.