735, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Um von Einkünften auszugehen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu 23 decken, erwog sie zutreffend, es sei von einem Anteil von mindestens einem Viertel auszugehen (vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 98 zu Art. 139). Im vorliegenden Fall ergibt dies – zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben monatlich eine IV-Rente von CHF 2'800.00 bezieht – einen Betrag von CHF 700.00.