vgl. auch Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 807). Im Übrigen gab der Beschuldigte auch zu Protokoll, gar nie die Absicht gehabt zu haben, die Bestellungen zu zahlen. Ob noch mehr Schulden hinzukommen würden oder nicht, sei «scheissegal» (pag. 126, Z. 427 f.), und bei ihm gäbe es sowieso nichts zu betreiben. Eine entsprechende Absicht des Beschuldigten ist demnach zweifelsohne gegeben. Für die Frage, ob von einem Erwerbseinkommen ausgegangen werden kann, ist vorab auf die nachvollziehbaren und korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 735, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).