zu Protokoll, die Kleider, die er erhalten habe, seien getragen gewesen, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die Kleider auch für sich selber benutzte. Die Vorinstanz hielt damit zu Recht fest, der Wille des Beschuldigten habe sich zwar nicht per se auf unmittelbare Geldeinnahmen gerichtet, es genüge jedoch, dass er sich Kleider und andere Waren von der Straf- und Zivilklägerin beschafft und sich so – mithin durch die Ersparnis an anfallenden Kleiderkosten – einen Vermögensvorteil verschafft habe (pag. 735, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 807).