124 Z. 365; pag. 125 Z. 384 f.). Wie das Beweisverfahren auch zeigte, ist gar davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil wohl für sich selber brauchte, verschenkte er doch – entgegen seinen Aussagen – nicht das meiste, sondern nur einen kleinen Teil an die beiden Taxifahrer. Überdies gab M.________ zu Protokoll, die Kleider, die er erhalten habe, seien getragen gewesen, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die Kleider auch für sich selber benutzte.