Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch die Absicht hatte, mit den Bestellungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mithin, ob er berufsmässig handelte. Die Verteidigung machte dazu geltend, die Absicht des Berufungsführers habe sich nicht darauf gerichtet, aus den Lieferungen einen Vorteil zu ziehen und mit den Artikeln einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erwirken. Er habe lediglich beabsichtigt, die Straf- und Zivilklägerin am Vermögen zu schädigen (pag. 794, S. 7 der Berufungsbegründung). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selber aussagte, er habe die Kleider teilweise für sich selber behalten (pag. 124 Z. 365;