Wie die Vorinstanz zutreffend vorwegnahm, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschuldigte mehrfach delinquierte und auch die Bereitschaft zeigte, so weiterzufahren (pag. 734, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch die Absicht hatte, mit den Bestellungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mithin, ob er berufsmässig handelte.