dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend vorwegnahm, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschuldigte mehrfach delinquierte und auch die Bereitschaft zeigte, so weiterzufahren (pag.