13. Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB Art. 146 Abs. 2 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach neuerer Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt