Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020, E. 1.3.3). Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen). Für die rechtliche Würdigung als versuchten Betrug kann grundsätzlich auf die Erwägungen in Ziff. 11 hiervor sowie die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 732, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).