12. Versuchter Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen sowie die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020, E. 1.3.3).