794, S. 7 der Berufungsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich und wurden zu Recht oberinstanzlich nicht mehr geltend gemacht. 21 Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs z.N. der Straf- und Zivilklägerin ist erfüllt.