Ferner vermag die Tatsache, dass es andernorts für den Beschuldigten nicht klappte, mit dem gleichen Vorgehen Waren ohne Bezahlung zu erlangen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bedarf der Umstand, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, keiner weiteren Erläuterungen, zumal der Beschuldigte auch zu keiner Zeit bestritt, der Straf- und Zivilklägerin absichtlich Schaden zugefügt haben zu wollen (pag. 146 Z. 77 ff.; pag. 147 Z. 109 ff.; pag. 794, S. 7 der Berufungsbegründung).