Eine Opfermitverantwortung ihrerseits ist zu verneinen. Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen auch, die sozialadäquate Geschäftsausübung der Straf- und Zivilklägerin quasi strafrechtlich schutzlos zu machen, indem der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht (mehr) geschützt würde. Ferner vermag die Tatsache, dass es andernorts für den Beschuldigten nicht klappte, mit dem gleichen Vorgehen Waren ohne Bezahlung zu erlangen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern.