Auch eine explizite, tagtägliche Überwachung durch einen Mitarbeiter wäre angesichts der massenhaften Bestellungen nicht zu bewerkstelligen gewesen bzw. erwiese sich als unverhältnismässig. Schliesslich mussten die wenigen durch den Beschuldigten getätigten Bestellungen in dieser Zeitspanne, d.h. ab dem 15. Juli 2016 bis am 25. Mai 2017, aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls an die unterschiedlichsten Adressen (K.________/ 99a/ 99c/ 99d/ 99 99 in D.________ sowie ________ in I.________) geschickt werden. Nach dem Gesagten kann der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgeworfen werden, sich leichtfertig verhalten zu haben. Eine Opfermitverantwortung ihrerseits ist zu verneinen.