Denn auch hier gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte stets mit neuen Namen und E-Mail-Adressen bestellte. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass am 15. Juli 2016 seitens der Straf- und Zivilklägerin Anzeige erstattet bzw. am 21. September 2016 das gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt wurde, nichts zu ändern. Die Verteidigung monierte diesbezüglich, die Straf- und Zivilklägerin habe selbst nach Kenntnis des Täters grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und es wäre ihr zuzumuten gewesen, Schutzmassnahmen zu treffen (pag. 792, S. 5 der Berufungsbegründung).