20 wobei er jedoch hinsichtlich der Hausnummer immer mal wieder wechselte (99a, 99b, 99c, 99d). Bereits dieser Umstand erschwerte eine Überprüfung durch die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls erheblich. Richtig ist zwar, dass zeitweise alle Bestellungen an die K.________ in D.________ geliefert wurden. Doch auch hier kann nicht von einer Verantwortungslosigkeit seitens der Straf- und Zivilklägerin gesprochen werden, die die Täuschung erst ermöglichte. Denn auch hier gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte stets mit neuen Namen und E-Mail-Adressen bestellte.