146 StGB ist. Indem der Beschuldigte 197 Mal auf der Webseite der Straf- und Zivilklägerin seinen Warenkorb füllte und anschliessend den Button «Jetzt kaufen» drückte, erklärte er implizit auch, dass er zur Zahlung der Ware im Stande ist. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Überprüfung insofern erschwert wurde, als dass der Beschuldigte als Anschrift mehrheitlich Mehrfamilienhäuser auswählte und die Bestellungen aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin durchaus an mehrere Personen im betreffenden Haus gehen konnten. Wie bereits unter Ziff. 9.1 gezeigt, bestellte der Beschuldigte vorwiegend an die K.________ in D.________,