Mit der Vorinstanz führt auch nach Ansicht der Kammer genau dieser Umstand dazu, dass ihr weder möglich noch zuzumuten war, jedes neu erstellte Kundenkonto einer Prüfung zu unterziehen, insbesondere auch deshalb, weil es vorliegend um Kleider, Schuhe und ähnliche handelsübliche Alltagsgegenstände geht, deren Kauf auf Rechnung mittlerweile die Norm und nicht mehr die Ausnahme darstellt. Ferner ist auch zu erwähnen, dass allein schon die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist.