Bei isolierter Betrachtung mögen solche (willkürlich gewählten) Namen allenfalls seltsam anmuten und auffallen. Auch hier gilt sich jedoch vor Augen zu führen, dass die Straf- und Zivilklägerin wie erwähnt ein Massengeschäft betreibt und täglich zig Tausende von Bestellungen zu bearbeiten hat. Mit der Vorinstanz führt auch nach Ansicht der Kammer genau dieser Umstand dazu, dass ihr weder möglich noch zuzumuten war, jedes neu erstellte Kundenkonto einer Prüfung zu unterziehen, insbesondere auch deshalb, weil es vorliegend um Kleider, Schuhe und ähnliche handelsübliche Alltagsgegenstände geht, deren Kauf auf Rechnung mittlerweile die Norm und nicht mehr die Ausnahme darstellt.