Hinzu kommt, dass der Erstellung einer neuen E-Mail-Adresse heutzutage – und im Übrigen auch schon früher – keine Grenzen gesetzt sind. Mit anderen Worten ist lediglich aufgrund einer fantasievollen E-Mail-Adresse noch nicht erkennbar, ob es sich um einen Betrugsfall handelt oder nicht. Wie die Beweiswürdigung zeigte, liess der Beschuldigte seiner Fantasie auch freien Lauf, was die Wahl der Vor- und Nachnamen für die Benutzerkonti anbelangt. Bei isolierter Betrachtung mögen solche (willkürlich gewählten) Namen allenfalls seltsam anmuten und auffallen.