stellungen Nr. 128 und 129 lautet gemäss Forderungsübersicht nämlich «retourniert». Soweit die Verteidigung vorbrachte, der Beschuldigte habe zwar immer ein neues Benutzerkonto mit einer neuen E-Mail-Adresse erstellt, jedoch seien diese teilweise so offensichtlich falsch gewesen, dass es dem Prüfsystem eines Onlinehändlers hätte auffallen sollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin ein Massengeschäft betreibt, welches eine Kontrolle jeder einzelnen E-Mail-Adresse verunmöglicht. Hinzu kommt, dass der Erstellung einer neuen E-Mail-Adresse heutzutage – und im Übrigen auch schon früher – keine Grenzen gesetzt sind.