Die ausgelieferten Bestellungen erfolgten am 5. Februar 2014, 23. September 2014, 12. Oktober 2014 und 16. Oktober 2014. Dass diese Bestellungen trotz unbezahlter Rechnungen noch ausgeliefert wurden, ist nicht et- 19 wa auf eine Unachtsamkeit seitens der Straf- und Zivilklägerin zurückzuführen, sondern hängt damit zusammen, dass diese Bestellungen jeweils an unterschiedliche Anschriften ausgeliefert werden mussten: Die Bestellung vom 5. Februar 2014 erfolgte nach E.________, jene vom 23. September 2014 nach F.________ und die beiden Bestellungen vom 12. bzw. 16. Oktober 2014 wiederum nach E.__