Adresse übereinstimmten, nicht jedoch die Versandanschrift, vgl. Bestellungen Nr. 149 und 157) und ging entsprechend vom gleichen Kunden aus. Für die Überprüfung durch das System der Straf- und Zivilklägerin war somit durchaus relevant, wenn bloss ein einzelner Buchstabe im Namen des Bestellers geändert wurde – bereits diese Änderung reichte aus, um den Anschein zu erwecken, es handle sich um einen neuen Kunden. Dass der Beschuldigte mehrmals praktisch mit demselben Namen bestellte, ist somit irrelevant (vgl. pag. 790, S. 3 der Berufungsbegründung). An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise mit der gleichen IP-Adresse bestellte, nichts zu ändern.