Wie im Rahmen der ergänzenden Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, erstellte der Beschuldigte zig Kundenkonti mit den unterschiedlichsten Namen, E-Mail-Adressen sowie Anschriften und tätigte damit immer neue Bestellungen. Dass es sich dabei – aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin – nicht um den gleichen Kunden handelte, zeigt sich bereits anhand der Forderungsaufstellung, aus welcher hervorgeht, dass bei jeder Bestellung, welche durch den Beschuldigten mit neuem Namen getätigt wurde, eine andere Kundennummer zugeordnet wurde.