Bestritten ist hingegen, ob die Täuschung durch den Beschuldigten arglistig war. Mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwortung, mithin ob für die Straf- und Zivilklägerin erkennbar gewesen wäre, dass der Beschuldigte weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war, führte die Vorinstanz ebenfalls zutreffend aus, der vorliegende Fall sei mit jenem gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 nicht vergleichbar, zumal es sich anders als im zitierten Entscheid beim Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht immer um den «gleichen Kunden» handelte, welcher stets die künftige Nichtleistung zu erkennen gegeben habe (pag. 727, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).