der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie stellte insbesondere zu Recht fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung mittels Vorspiegelung von Tatsachen durch den Beschuldigten zu bejahen ist, zumal dieser bei der Straf- und Zivilklägerin Waren bestellte, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, die entsprechenden Rechnungen zu bezahlen. Dies wurde von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin in einen Irrtum versetzt wurde und sich dadurch am Vermö-