Für die Zeit dazwischen liegen keine Anzeigen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Juni 2014 einen neuerlichen Tatentschluss fasste. Damit sind die Tathandlungen im Januar und Februar 2014 einerseits sowie die Handlungen ab Juni 2014 bis Mai 2017 andererseits als Tatmehrheit zu behandeln. Die Kammer verweist für die Subsumtion vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 723 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).