Der Beschuldigte bestellte, wie die Vorinstanz richtig ausführte, gemäss Forderungsaufstellung der Straf- und Zivilklägerin zu Beginn noch nicht mit einer gewissen Regelmässigkeit. Nach den Bestellungen im Januar sowie Februar 2014 folgte eine dreimonatige Pause. Erst ab Juni 2014 bestellte der Beschuldigte erneut und ab diesen Zeitpunkt zudem in regelmässigen Abständen Waren bei der Straf- und Zivilklägerin. Für die Zeit dazwischen liegen keine Anzeigen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Juni 2014 einen neuerlichen Tatentschluss fasste.