11. Erwägungen der Kammer Das Vorgehen der Vorinstanz, zuerst allgemeine Ausführungen – insbesondere zur Arglist – vorzunehmen, zumal durch das stringente Handlungsmuster des Beschuldigten von Serienbetrügereien auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer wird im Folgenden vorab allgemeine Ausführungen zum Betrug machen und anschliessend spezifisch auf den Versuch sowie die Gewerbsmässigkeit eingehen. Der Beschuldigte bestellte, wie die Vorinstanz richtig ausführte, gemäss Forderungsaufstellung der Straf- und Zivilklägerin zu Beginn noch nicht mit einer gewissen Regelmässigkeit.