17 lich der Arglist allgemeine Erwägungen an und gelangte zu folgendem Ergebnis (pag. 727 f., S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der vorliegende Fall ist […] nicht mit dem beispielhaft zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vergleichbar, da hier nicht immer der „gleiche Kunde“ auftrat, welcher stets die künftige Nichtleistung zu erkennen gab, sondern ein Beschuldigter, der sich als ganz viele verschiedene Personen ausgab.