Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen» (E. 1.2.2). In concreto führte die Vorinstanz aus, im Vorgehen des Beschuldigten sei ein stringentes Handelsmuster (recte: Handlungsmuster) zu erkennen, welches sich grundsätzlich über jede Einzelhandlung erstrecke und somit von Serienbetrügereien ausgegangen werden könne (pag. 727, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie stellte somit für sämtliche Bestellungen des Beschuldigten hinsicht-