Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen» (E. 1.2.2).