Indem die Verkäuferin hier den für eine Privatperson unüblich leistungsstarken und entsprechend teuren Drucker auf Rechnung lieferte und trotz Unüblichkeit des Geschäfts auf eine Überprüfung der Bonität verzichtete, ging sie bewusst ein gewisses Risiko ein. Von einer arglistigen Täuschung kann diesfalls nicht gesprochen werden (BGE 142 IV 153 S. 156 E. 2.2.4).