Die Qualität der jeweiligen Täuschung hängt andererseits davon ab, ob eine Überprüfung der Tatsachenbehauptung im Rahmen des Zumutbaren möglich ist. Bezogen auf das oben Gesagte, stellt sich vor allem die Frage, wann Überprüfungen bzw. Vorsichtsmassnahmen angezeigt sind (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 115 f. zu Art. 146 StGB), was unter nachstehendem, separaten Titel näher zu beleuchten ist. 2.3.3. Fehlende Überprüfung und Handelsüblichkeit im Besonderen