Urteil des Bundesgerichts, 6S.167/2006, vom 1. Februar 2007 E. 3.4). In ganz allgemeiner Weise lässt sich zur Opfermitverantwortung sagen, dass hierbei die Frage im Vordergrund steht, ob die jeweils vorliegende Täuschung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht, wobei es auf die Eigenschaften des fraglichen Opfers im Einzelfall ankommt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 146 StGB). Die Qualität der jeweiligen Täuschung hängt andererseits davon ab, ob eine Überprüfung der Tatsachenbehauptung im Rahmen des Zumutbaren möglich ist.