Die Vorinstanz erachtete zu Recht die einfache falsche Angabe, mithin die einfache Lüge, als im vorliegenden Fall einschlägig und gab die theoretischen Grundlagen dazu korrekt wieder (pag. 724 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Opfermitverantwortung hielt sie schliesslich fest was folgt (pag. 725 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem Gesagten scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.