146 StGB kann vorab – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 722 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Tatbestandselements der Arglist hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 723 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 61 zu Art. 146 StGB).