10. Allgemeine Ausführungen zu Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatschen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB kann vorab – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.